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   BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80   

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BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80 (https://dejure.org/1983,1233)
BGH, Entscheidung vom 08.06.1983 - IVb ZB 637/80 (https://dejure.org/1983,1233)
BGH, Entscheidung vom 08. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 (https://dejure.org/1983,1233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ehelich werden eines Kindes durch die Eheschließung seiner Eltern - Festlegung des Namens eines legitimierten Kindes - Anwendung des deutschen Rechts auf das Kind, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Legitimation spanischer Staatsangehöriger war - Namensbestimmung in einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 562
  • MDR 1984, 38
  • FamRZ 1983, 878
  • Rpfleger 1983, 400
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74

    Ehename der Frau nach Einbürgerung

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 30/77 - FamRZ 1978, 233, 407 = StAZ 1978, 156 und vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) gehindert.

    Danach ist die Vorlage gerechtfertigt (vgl. BGHZ 82, 34, 37 m.w.N.), ohne daß es noch darauf ankommt, ob der beabsichtigten Entscheidung auch der im Vorlegungsbeschluß zusätzlich genannte Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) entgegenstände.

    Nach einem Wechsel des Personalstatuts durch Änderung der Staatsangehörigkeit sind für die Frage, ob infolge des Statutenwechsels eine Änderung der Namensführung eingetreten ist, die Normen der neuen Rechtsordnung maßgebend (BGHZ 63, 107, 111).

    Der Wechsel des Personalstatuts durch Änderung der Staatsangehörigkeit hat zwar nach deutschem internationalem Privatrecht grundsätzlich keine Namensänderung zur Folge (BGHZ 63, 107, 112).

    Der in BGHZ 63, 107, 112 dargelegte Grundsatz muß insofern eine Ausnahme erleiden.

  • BGH, 12.05.1971 - IV ZB 52/70

    Ehename der Frau

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Für das deutsche internationale Privatrecht ist im Grundsatz seit jeher anerkannt, daß sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 59, 261, 262 f.; jeweils m.w.N.).

    Nach den Entscheidungen BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] und BGHZ 72, 163 bestimmt sich der Name in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Personalstatut der Ehegatten.

    Daß sich der Name grundsätzlich auch in Fällen, in denen familienrechtliche Vorgänge und Verhältnisse für die Namensbildung erheblich sind, nach dem Personalstatut des Namensträgers richtet, beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß nur so ein im Interesse der öffentlichen Funktion des Namens und der Internationalität der Namensführung erwünschter internationalrechtlicher Einklang der Namensführung erreicht werden kann (vgl. ergänzend BGHZ 56, 193, 199 f.) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).

    Dem Kind könnte danach - ebenso wie dem Ehegatten in vergleichbarer Lage - nur ein Recht auf Wahl einer Namensführung nach inländischem Recht zustehen (vgl. BGHZ 56, 193, 201) [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70].

  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    In einer späteren Entscheidung (BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78]) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Maßgeblichkeit des Legitimationsstatuts für den Namen des Kindes zwar in Frage gestellt (a.a.O. S. 375), aber nicht ausgesprochen, daß er seine frühere Auffassung aufgebe.

    Der Standesamtsaufsichtsbehörde steht nach § 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht zu, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 73, 370, 371 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] m.w.N.).

    Schließlich ist in BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] die in der Entscheidung vom 26. Mai 1971 (aaO) vertretene Auffassung, daß der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt stets und ausschließlich der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterliege, ausdrücklich aufgegeben worden; anstelle des Heimatrechts des Vaters nach Art. 19 EGBGB ist auch insoweit das Personalstatut des Kindes - grundsätzlich - als maßgebend erachtet worden (BGHZ a.a.O. S. 374).

    Die in der Entscheidung vom 7. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in ähnlicher Weise auch einem ausländischen Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ein Recht zugebilligt werden müßte, einen nach inländischem Recht gebildeten Familiennamen anzunehmen (vgl. BGHZ 73, 370, 376) [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78], bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Von Geburt an war das Kind als nichteheliches Kind einer deutschen Mutter zunächst deutsche Staatsangehörige (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 RuStAG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift BVerfGE 37, 217, 261 f.).

    An dieser Einschränkung hat sich nichts dadurch geändert, daß der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die Anwendbarkeit der Vorschrift für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt hat und wegen des sachlichen Zusammenhangs der Vorschrift mit § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG a.F. möglicherweise davon auszugehen ist, daß er die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG sogar schon durch die Änderung des § 4 Abs. 1 RuStAG im RuStAÄndG 1963 "in seinen Willen aufgenommen" hat (vgl. BVerfGE 37, 217, 237 f.).

    In seiner Entscheidung vom 21. Mai 1974 (BVerfGE 37, 217) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß diese letztere Regelung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar war; es hat jedoch für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuordnung dieser Fälle eine Überleitungsregelung für verfassungsrechtlich zulässig erachtet, die den Kindern deutscher Mütter das Recht einräumt, durch Erklärung nachträglich die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (BVerfGE a.a.O. S. 262 ff.).

    Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß die Ermöglichung der Option nach Art. 3 RuStAÄndG jedenfalls in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG a.F. zum Ziel hatte, einen als verfassungswidrig festgestellten Zustand, dem Rechtsgedanken des § 79 Abs. 2 BVerfGG folgend (vgl. BVerfGE 37, 217, 262 ff.), wenigstens mit Wirkung ex nunc zu beseitigen.

  • BGH, 12.07.1965 - IV ZB 497/64

    Namensangabe in Personenstandsbüchern

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Der Bundesgerichtshof ist in zurückliegender Zeit zunächst der letzteren Ansicht gefolgt und hat den Ehenamen dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) zugeordnet (BGHZ 44, 121); für den Kindesnamen hat er im Falle der Geburt als eheliches Kind das Statut aus Art. 19 EGBGB (Beschluß vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - FamRZ 1971, 429 = StAZ 1971, 250), im Falle der Adoption das aus Art. 22 EGBGB zu entnehmende Adoptionsstatut (Beschluß vom 4. März 1960 - IVb ZB 180/59 - FamRZ 1960, 229) und im Falle der Legitimation des ebenfalls aus Art. 22 EGBGB abzuleitende Legitimationsstatut (Beschluß vom 7. Dezember 1977, der Anlaß zur Vorlegung der Sache gegeben hat) als maßgeblich erachtet.

    Die für das Revisionsverfahren insoweit nach §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO bestehende Einschränkung gilt für das Verfahren der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht (§§ 27, 28 FGG; BGHZ 44, 121, 127).

  • BGH, 05.02.1975 - IV ZR 90/73

    Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    In der im Vorlegungsbeschluß angeführten Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 ist ausgesprochen, daß sich der Name eines legitimierten Kindes nach dem Legitimationsstatut und damit gemäß der aus Art. 22 Abs. 1 EGBGB entwickelten allseitigen Kollisionsnorm (BGHZ 64, 19, 23) nach dem Recht bestimmt, dem der Vater zur Zeit der Legitimation angehört hat (FamRZ 1978, 234 und berichtigter Leitsatz 1 FamRZ 1978, 407 = StAZ 1978, 156 f.).

    Der rechtskräftige Feststellungsbeschluß des Vormundschaftsgerichts hätte im übrigen die Legitimationswirkung selbst dann herbeigeführt, wenn der Ehemann der Mutter das Vaterschaftsanerkenntnis wider besseres Wissen abgegeben hätte (BGH LM BGB § 1721 Nr. 1); selbst wenn dies hier der Fall wäre - wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - könnten daher die Grundsätze, nach denen in BGHZ 64, 19 die Einwilligung des Kindes bei Anerkennung der Vaterschaft durch einen Nichtvater gefordert worden ist, hier nicht eingreifen (BGHZ 64, 19, 26 f.).

  • BGH, 25.09.1978 - IV ZB 10/78

    Namenswahlrecht in gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Nach den Entscheidungen BGHZ 56, 193 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70] und BGHZ 72, 163 bestimmt sich der Name in einer gemischt-nationalen Ehe, in der einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, grundsätzlich vorrangig nach dem Personalstatut der Ehegatten.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner neueren Rechtsprechung zum Ehenamensrecht unbeschadet der grundsätzlichen Anknüpfung an das Personalstatut auch dem Gesichtspunkt der Umweltbezogenheit des Namens insofern Rechnung getragen, als er unter Anknüpfung an das Ehewirkungsstatut nach Art. 14 EGBGB dem ausländischen Ehegatten bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten im Inland das Recht zuerkannt hat, einen nach inländischem Recht gebildeten Ehenamen anzunehmen (BGHZ 56, 193, 201 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 72, 163, 167).

  • BGH, 28.09.1972 - IV ZB 78/71

    Einbenennung eines ausländischen Kindes

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Für das deutsche internationale Privatrecht ist im Grundsatz seit jeher anerkannt, daß sich der Name einer Person nach dem Recht des Staates beurteilt, dem der Namensträger angehört (BGHZ 56, 193, 195 [BGH 12.05.1971 - Iv ZB 52/70]; 59, 261, 262 f.; jeweils m.w.N.).

    Nach BGHZ 59, 261 ist nach dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen, ob eine Einbenennung (§ 1618 BGB) wirksam ist.

  • BGH, 07.12.1977 - IV ZB 30/77

    Anerkennung der Vaterschaft und Mutterschaft zweier Kinder - Ehelichkeit von

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen, sieht sich jedoch daran durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 1977 - IV ZB 30/77 - FamRZ 1978, 233, 407 = StAZ 1978, 156 und vom 16. Oktober 1974 (BGHZ 63, 107 = StAZ 1975, 11) gehindert.

    Die in der Entscheidung vom 7. Dezember 1977 (aaO) vertretene und in BGHZ 73, 370, 373 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] bereits in Frage gestellte Auffassung, daß für den Namen des legitimierten Kindes das Legitimationsstatut maßgebend sei, kann daher nicht aufrechterhalten werden.

  • BGH, 26.05.1971 - IV ZB 22/70

    Anweisung, in die aus dem Geburtenbuch zu erteilende Geburtsurkunde den Namen des

    Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 637/80
    Der Bundesgerichtshof ist in zurückliegender Zeit zunächst der letzteren Ansicht gefolgt und hat den Ehenamen dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 EGBGB) zugeordnet (BGHZ 44, 121); für den Kindesnamen hat er im Falle der Geburt als eheliches Kind das Statut aus Art. 19 EGBGB (Beschluß vom 26. Mai 1971 - IV ZB 22/70 - FamRZ 1971, 429 = StAZ 1971, 250), im Falle der Adoption das aus Art. 22 EGBGB zu entnehmende Adoptionsstatut (Beschluß vom 4. März 1960 - IVb ZB 180/59 - FamRZ 1960, 229) und im Falle der Legitimation des ebenfalls aus Art. 22 EGBGB abzuleitende Legitimationsstatut (Beschluß vom 7. Dezember 1977, der Anlaß zur Vorlegung der Sache gegeben hat) als maßgeblich erachtet.

    Schließlich ist in BGHZ 73, 370 [BGH 22.02.1979 - IV ZB 41/78] die in der Entscheidung vom 26. Mai 1971 (aaO) vertretene Auffassung, daß der Namenserwerb eines ehelichen Kindes bei der Geburt stets und ausschließlich der Kollisionsnorm des Art. 19 EGBGB unterliege, ausdrücklich aufgegeben worden; anstelle des Heimatrechts des Vaters nach Art. 19 EGBGB ist auch insoweit das Personalstatut des Kindes - grundsätzlich - als maßgebend erachtet worden (BGHZ a.a.O. S. 374).

  • BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64

    Eheschließung griechischer Staatsangehöriger

  • BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77

    Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht

  • BGH, 10.05.1968 - IV ZR 581/68

    Rechtsmittel

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 522/80

    Anerkennung der Vaterschaft für ein Kind - Erlangung der rechtlichen Stellung

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80

    Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik

  • BVerwG, 06.04.2006 - 5 C 9.05

    Abstammung; Ausländer; Diskriminierung; Erklärungserwerb; Erwerb;

    Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts fragt beim IVb Senat des Bundesgerichtshofs an, ob dieser an seiner im Beschluss vom 8. Juni 1983 IVb ZB 637/80 vertretenen Rechtsauffassung festhält, dass ein uneheliches Kind seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch eine nach dem 31. März 1953, aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat.

    So wie ein Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr eintreten konnte (so zu Recht BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 IVb ZB 637/80 unter III. 2. b aa, NJW 1984, 562 ), so konnte auch ein Art. 3 Abs. 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach dem Ablauf des 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) nicht mehr eintreten (VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 7 K 4077/95 StAZ 1997, 346; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 21).

    12 Demgegenüber ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 (a.a.O.) unter III. 2 b bb (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 V B 3.78 juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 Bf III 53/95 juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 11 K 3824/02 juris) entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung, dass der gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Staatsangehörigkeitsverlustgrund mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unmittelbar entfallen sei (BGH a.a.O. unter III. 2. b aa) davon aus, dass der (von ihm lediglich unterstellt) gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende § 17 Nr. 5 RuStAG nicht unmittelbar nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten sei, sondern dass zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes eine Überleitungsregelung ausreiche, die nicht daran ansetze, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da verfassungswidrig, mit der Legitimation gar nicht eingetreten sei, sondern lediglich eine Option auf Neuerwerb der Staatsangehörigkeit einräume.

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 IVb ZB 637/80 unter III. 2 b aa (NJW 1984, 562 ), es sei möglicherweise davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG sogar schon durch die Änderung des § 4 Abs. 1 RuStAG im RuStAÄndG 1963 in seinen Willen aufgenommen habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Auch dieser Regelung kann nicht entnommen werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen (a.A. BGH NJW 1984, 562 unter III. 2. b aa in der Annahme, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit der Vorschrift für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt).

    19 Da der Bundesgerichtshof in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 (NJW 1984, 562) tragend die Auffassung vertreten hat, ein uneheliches Kind habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch die 1966 von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren, wäre dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorzulegen, ob ein uneheliches Kind seine nach der Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine nach dem 31. März 1953 aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat.

    Einer Vorlage bedarf es allerdings nicht, wenn der Bundesgerichtshof an seiner in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 IVb ZB 637/80 NJW 1984, 562 vertretenen anderen Auffassung nicht festhält (BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 IVb ZR 51/88 BGHZ 107, 376 ).

  • BVerwG, 06.07.2006 - 5 C 5.05

    Abstammung; Ausländer; Diskriminierung; Erklärungserwerb; Erwerb;

    In einem in Bezug auf die Geltung des § 17 Nr. 5 RuStAG 1913 in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 parallelen Rechtsstreit hat der Senat beim Bundesgerichtshof angefragt, ob er an seiner im Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562 vertretenen Auffassung festhält.

    So wie ein Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr eintreten konnte (so zu Recht BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2. b aa, NJW 1984, 562 ), so konnte auch ein Art. 3 Abs. 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach dem Ablauf des 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) nicht mehr eintreten (VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/v.Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21).

    Demgegenüber ging der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 (a.a.O.) unter III. 2 b bb (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 - juris) - entgegen seiner eigenen Rechtsauffassung, dass der gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßende Staatsangehörigkeitsverlustgrund mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes unmittelbar entfallen sei (BGH a.a.O. unter III. 2. b aa) - davon aus, dass der (von ihm lediglich unterstellt) gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende § 17 Nr. 5 RuStAG nicht unmittelbar nach Art. 117 Abs. 1 GG mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten sei, sondern dass zur Herstellung eines verfassungsgemäßen Zustandes eine Überleitungsregelung ausreiche, die nicht daran ansetze, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, da verfassungswidrig, mit der Legitimation gar nicht eingetreten sei, sondern lediglich eine Option auf Neuerwerb der Staatsangehörigkeit einräume.

    Den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seinem Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2 b aa (NJW 1984, 562 ), es sei "möglicherweise davon auszugehen", dass der Gesetzgeber "die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG sogar schon durch die Änderung des § 4 Abs. 1 RuStAG im RuStAÄndG 1963 "in seinen Willen aufgenommen"" habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Auch dieser Regelung kann nicht entnommen werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen (a.A. BGH NJW 1984, 562 unter III. 2. b aa in der Annahme, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit der Vorschrift für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt).

    Da der Bundesgerichtshof in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 (NJW 1984, 562) tragend die Auffassung vertreten hat, ein uneheliches Kind habe seine deutsche Staatsangehörigkeit nach seiner Mutter durch die 1966 von einem Ausländer bewirkte Legitimation verloren, wäre dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Rechtsfrage vorzulegen, ob ein uneheliches Kind seine nach der Mutter erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch eine nach dem 31. März 1953 aber vor dem 1. Januar 1975 von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verloren hat.

    Einer Vorlage bedarf es allerdings nicht, wenn der Bundesgerichtshof an seiner in einem Namensrechtsstreit mit Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - NJW 1984, 562 vertretenen anderen Auffassung nicht festhält (BGH, Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - BGHZ 107, 376 ).

  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 C 5.05

    Staatsangehörigkeit, Verlust der - durch Legitimation; Verlust der

    So wie ein Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr eintreten konnte (so zu Recht BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2. b aa, NJW 1984, 562 ), so konnte auch ein Art. 3 Abs. 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach dem Ablauf des 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) nicht mehr eintreten (VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/ Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/ v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21; a.A. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. unter III. 2 b bb; OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 - juris).

    Trotz des engen Zusammenhangs zwischen der Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit für eheliche Kinder in § 4 Abs. 1 und § 17 Nr. 5 RuStAG hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz 1963 § 17 Nr. 5 RuStAG aber nicht geändert und folglich auch nicht (offener noch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. - unter III. 2 b aa) als nachkonstitutionelles Recht in seinen Willen aufgenommen.

    Auch dieser Regelung kann indessen nicht entnommen werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen (an seiner Auffassung im Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. unter III. 2. b aa, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt, hält der Bundesgerichtshof nicht fest).

  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 C 9.05

    Staatsangehörigkeit, Verlust der - durch Legitimation; Verlust der

    So wie ein Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht mehr eintreten konnte (so zu Recht BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - unter III. 2. b aa, NJW 1984, 562 ), so konnte auch ein Art. 3 Abs. 2 GG widersprechender Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 17 Nr. 5 RuStAG nach dem Ablauf des 31. März 1953 (Art. 117 Abs. 1 GG) nicht mehr eintreten (VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 - StAZ 1997, 346; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, § 17 StAG Rn. 6; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Stand 1985, § 17 RuStAG Rn. 10 und Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 - 21; a.A. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. unter III. 2 b bb; OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 - juris; OVG Hamburg, Urteil vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 - juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 - juris).

    Trotz des engen Zusammenhangs zwischen der Regelung der deutschen Staatsangehörigkeit für eheliche Kinder in § 4 Abs. 1 und § 17 Nr. 5 RuStAG hat der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz 1963 § 17 Nr. 5 RuStAG aber nicht geändert und folglich auch nicht (offener noch BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. - unter III. 2 b aa) als nachkonstitutionelles Recht in seinen Willen aufgenommen.

    Auch dieser Regelung kann indessen nicht entnommen werden, damit habe der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Nr. 5 RuStAG nachkonstitutionell rückwirkend für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1974 in Kraft setzen wollen (an seiner Auffassung im Beschluss vom 8. Juni 1983 a.a.O. unter III. 2. b aa, der nachkonstitutionelle Gesetzgeber habe die Anwendbarkeit des § 17 Nr. 5 RuStAG für die zurückliegende Zeit in der Übergangsregelung des Art. 3 RuStAÄndG 1974 bestätigt, hält der Bundesgerichtshof nicht fest).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 536/00

    Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises; Verlust der

    hierzu BGH, Beschluss vom 8.6.1983 - IV b ZB 637/80 -, NJW 1984, 562 (563 f.), und Urteil vom 5.2.1975 - IV ZR 90/73 -, BGHZ 64, 19 (23 f.).

    BGH, Beschluss vom 8.6.1983 - IV b ZB 637/80 -, a.a.O., 564; Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Teil 1, § 17 RuStAG, Rdn. 10, m.w.N.

    BGH, Beschluss vom 8.6.1983 - IV b ZB 637/80 -, a.a.O., 564; Hamb. OVG, Beschluss vom 24.2.1997 - Bf III 53/95 -, jurisweb; OVG Berlin, Urteil vom 13.9.1979 - V B 3.78 -, jurisweb; VG Augsburg, Urteil vom 9.10.2001 - 1 K 99.1087 - VG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2003 - 11 K 3824/02 -.

    BGH, Beschluss vom 8.6.1983 - IV b ZB 637/80 -, a.a.O., 564; a.A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.4.1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O., 277; VG Stuttgart, Urteil vom 5.3.1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.; ebenso im Ergebnis VG Minden im erstinstanzlichen Urteil.

  • BGH, 15.02.1984 - IVb ZB 701/81

    Auswirkungen des Vaterschaftsanerkenntnisses eines Ausländers

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2005 - 19 A 3391/03

    Erklärungserwerb nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des

    vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 - , a.a.O., 564; Hamb. OVG, Beschluss vom 24. Februar 1997 - Bf III 53/95 -, jurisweb; OVG Berlin, Urteil vom 13. September 1979 - V B 3.78 -, jurisweb; VG Augsburg, Urteil vom 9. Oktober 2001 - 1 K 99.1087 - VG Karlsruhe, Urteil vom 10. September 2003 - 11 K 3824/02 -.

    vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1983 - IV b ZB 637/80 - , a.a.O., 564; a. A. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23. April 1993 - 7 B 12396/92.OVG -, a.a.O., 277; VG Stuttgart, Urteil vom 5. März 1997 - 7 K 4077/95 -, a.a.O.

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Ein rückwirkender Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hat jedoch - anders als ein solcher nur mit Wirkung ex nunc (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - FamRZ 1983, 878, 881; BGHZ 121, 305 = FamRZ 1993, 935, 938 und vom 9. Juni 1993 - XII ZB 3/93 - FamRZ 1993, 1178, 1179) - Auswirkungen auf einen bereits nach ausländischem Recht gebildeten Namen.
  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Dieser Gedanke der Umweltbezogenheit des Namens (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 8. Juni 1983 - IVb ZB 637/80 - FamRZ 1983, 878, 881) liegt bereits Art. 10 Abs. 2 EGBGB zugrunde, der den Ehegatten nicht nur eine auf ihre Heimatrechte begrenzte Rechtswahl gestattet, sondern ihnen auch die Möglichkeit bietet, für deutsches Recht zu optieren, sofern ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 1.98

    Erklärungserwerb; Inland; Legitimation; Nacherklärungsfrist; nichteheliche

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob § 17 Nr. 5 RuStAG a.F., der durch Art. 1 Nr. 3 RuStAÄndG 1974 mit Wirkung zum 31. Dezember 1974 aufgehoben wurde, bis zu diesem Zeitpunkt galt (vgl. BGH, NJW 1984, 562 ) oder ob er als Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehendes Recht gemäß Art. 117 Abs. 1 GG bereits mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten ist (vgl. Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 17 RuStAG Rn. 10, Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 15 ff.).

    Das Oberverwaltungsgericht legt ohne Rechtsfehler dar, daß die Frage, ob die in § 17 Nr. 5 RuStAG a.F. vorausgesetzte nach deutschem Recht wirksame Legitimation des nichtehelichen Kindes vorliegt, unter Beachtung der Vorschriften des deutschen internationalen Privatrechts zu beurteilen ist und daß nach der aus der allseitigen Kollisionsnorm, die aus dem hier nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB noch anzuwendenden Art. 22 Abs. 1 EGBGB a.F. entwickelt wurde, die Legitimation eines nichtehelichen Kindes sich nach dem Heimatrecht des Vaters richtet (vgl. BGH, NJW 1984, 562 ).

  • BayObLG, 07.05.1986 - BReg. 3 Z 6/86

    Beteiligte am Verfahren über die Beischreibung eines Randvermerks über eine

  • BGH, 09.06.1993 - XII ZB 3/93

    Eintragung des russischen Zwischennamens in Familienbuch eines Aussiedlers

  • BGH, 04.10.1989 - IVb ZB 9/88

    Erwerb eines spanischen Namens

  • KG, 23.09.1986 - 1 W 3677/85

    Bestimmung der Beschwerdeberechtigung eines auf Berichtigung des

  • OLG Hamm, 12.11.1987 - 15 W 57/85

    Vermerk der Legitimation eines Kindes mit ausländischem Elternteil durch

  • VG Karlsruhe, 10.09.2003 - 11 K 3824/02

    Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • OLG Frankfurt, 03.09.1993 - 20 W 66/92

    Familienname eines nichtehelich geborenen Kindes bei durch nachfolgende Ehe der

  • OLG Köln, 24.06.1992 - 16 Wx 86/92
  • VG Stuttgart, 09.06.2005 - 11 K 1139/04

    Frage der deutschen Staatsangehörigkeit im Fall eines nichtehelich geborenen,

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